PLATTFORM ZIVILE KONFLIKTBEARBEITUNG

Satzung

des ”Verein Zivile Konfliktbearbeitung” e.V. in der Fassung vom 30.04.2010

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen ”Verein Zivile Konfliktbearbeitung”. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz ”eingetragener Verein” in der abgekürzten Form ”e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele des Vereins

Ziel des Vereins ist es, eine konstruktive, den Frieden fördernde Transformation von Konflikten voran zu bringen durch
1. Krisen- und Gewaltprävention,

2. Deeskalationsbemühungen und Streitbeilegung,

3. Aufbau- und Versöhnungsarbeit,

4. Stärkung der Konfliktfähigkeit benachteiligter Gruppen, Verbreitung von demokratischen Streitkulturen und die Entwicklung einer interkulturellen Handlungskompetenz bei Konflikten zwischen Gruppen.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Der Verein nimmt zur Realisierung seiner Ziele vorrangig folgende Aufgaben wahr:
a) die wechselseitige Vernetzung der Mitglieder der Plattform zu fördern, u. a. durch Zusammenarbeit nach innen und außen sowie durch gegenseitige fachliche Beratung und Unterstützung (Vernetzungsfunktion);
b) in gesellschaftlichen und politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen für die zivile Konfliktbearbeitung und ihren Vorrang, eine Stärkung ihrer Potenziale sowie ihre Ausstattung mit Ressourcen einzutreten sowie die Verankerung der zivilen Konfliktbearbeitung in politischen Programmen und Handlungsfeldern zu fördern (Advocacy-Funktion einschließlich Lobbying);
c) Darüber hinaus bemüht sich die Plattform um die Erfüllung der weiteren in der Charta der Plattform Zivile Konfliktbearbeitung vom 09. November 1998 genannten Aufgaben.

(2) Der Verein kann in Ergänzung der übrigen Arbeit des Vereins eigenständige Fonds für bestimmte Zwecke einrichten, die durch Kapital von Stiftern finanziert und deren Erträge entsprechend dem Zweck des Fonds und der Präambel der Plattform Zivile Konfliktbearbeitung zweckgebunden und treuhänderisch vom Verein verwendet und verwaltet werden. Die Einzelheiten regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Finanzordnung für Fonds.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, der Völkerverständigung und der Entwicklungshilfe, sowie der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur. Diese Zwecke werden nach §§ 2 und 3 dieser Satzung verwirklicht.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhal- Satzung Verein Zivile Konfliktbearbeitung e.V. (Fassung: 30.04.2010) Seite 2 von 4 ten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, vorrangig an eine gemeinnützige Organisation im Bereich der zivilen Konfliktbearbeitung mit der Auflage, es im Sinne des Vereins zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat mindestens drei und höchstens sieben Mitglieder. Sie werden vom Plenum der Plattform Zivile Konfliktbearbeitung aus der Mitte ihrer ordentlichen Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vereins nehmen ihr Mandat in eigener Verantwortung wahr.

(2) Die Mitgliedschaft im Verein dauert bis zur Neuwahl durch das Plenum. Sie endet außerdem durch Ende der Mitgliedschaft in der Plattform Zivile Konfliktbearbeitung, durch Tod, Austritt, oder Abwahl durch das Plenum der Plattform Zivile Konfliktbearbeitung. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt die Mitgliedschaft erhalten, bis neue Mitglieder nach Abs. (1) gewählt wurden.

(3) Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist besonders der Fall bei groben Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. Der Ausschluss muss schriftlich erfolgen und wird sofort wirksam. Die Mitgliedschaft kann nicht übertragen werden.

 

§ 6 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlungen sind für die Mitglieder der Plattform öffentlich. Jährlich muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mindestens einen Monat vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in dringenden Fällen mit einer Frist von einer Woche.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Bestellung eines/r Geschäftsführers/in,
c) die Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm auf der Grundlage der Beschlüsse des Plenums der Plattform Zivile Konfliktbearbeitung,
d) die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin,
e) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und den Jahreshaushaltsplan,
f) die Entgegennahme des geprüften Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
g) die Berichterstattung über Arbeitsprogramm und Finanzen des Vereins an das Plenum der Plattform Zivile Konfliktbearbeitung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmern bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Moderator/Moderatorin der Mitgliederversammlung und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift enthält mindestens die in der Versammlung gefassten Beschlüsse. Satzung Verein Zivile Konfliktbearbeitung e.V. (Fassung: 30.04.2010) Seite 3 von 4

(6) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Wahlordnung und eine Geschäftsordnung geben.

(7) Die Mitgliederversammlung kann auch brieflich abstimmen. Einen entsprechenden Antrag, dessen Inhalt bestimmt sein muss, kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag haben die Mitglieder mindestens binnen vierzehn Tagen ab Zugang zu entscheiden. Die Stimmen sind gegenüber dem Vorstand durch briefliche Mitteilung, Fax oder Email abzugeben. Die Stimmen werden durch zwei Personen des Vorstandes ausgezählt. Das Quorum für die Beschlussfähigkeit bei schriftlicher Abstimmung ist die Hälfte aller Mitglieder. Das Ergebnis ist den Mitgliedern brieflich, per Fax oder Email mitzuteilen. Die Abstimmungsdokumente sind bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen. Sie sind zusammen mit einem Protokoll über die Abstimmung zu archivieren.

 

§ 8 Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Amtszeit von zwei Jahren den Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand jederzeit abwählen. Der Vorstand amtiert bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Scheidet während der Amtsperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, kann die Mitgliederversammlung es durch Nachwahl ergänzen.

(2) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, einer/m Finanzwartin/Finanzwart und bis zu drei Beisitzenden. Es werden mindestens drei Vorstandsmitglieder gewählt.

(3) Die Vorsitzenden vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand kann den Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin als besondere/n Vertreter/in zur alleinigen Vertretung des Vereins nach § 30 BGB für alle Aufgaben bestellen, die der ihm/ihr zugewiesene Geschäftskreis in den Bereichen Programme und Projekte, Haushalt und Zahlungsverkehr gewöhnlich mit sich bringt.

(5) Der Vorstand ist für die Arbeit des gesamten Vereins verantwortlich. Der Vorstand ist mit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Enthaltungen und ungültige Stimmern bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 9 Finanzierung

(1) Der Verein finanziert sich durch Beiträge von Mitgliedern der Plattform Zivile Konfliktbearbeitung nach § 9 Absatz 2, durch Spenden von Einzelpersonen, Gruppen, Förderkreisen sowie durch Zuschüsse von kirchlichen oder öffentlichen Körperschaften für die Arbeit der Plattform Zivile Konfliktbearbeitung. Von den Mitgliedern des Vereins werden keine Beiträge erhoben.

(2) Die Beiträge der Mitglieder der Plattform Zivile Konfliktbearbeitung werden vom Plenum der Plattform Zivile Konfliktbearbeitung beschlossen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung von besonderen Förderkreisen beschließen, um den Zufluss von Spenden für bestimmte Vorhaben zu erleichtern. Einem besonderen Förderkreis können natürliche und juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereine und ihnen vergleichbare Zusammenschlüsse angehören, die bereit sind, die Zwecke des Vereins finanziell zu unterstützen. Ein Förderkreis kann eine/n Delegierte/n in die Mitgliederversammlung entsenden, der/die dort die dem Verein nicht angehörenden Förderer mit beratender Stimme vertritt.

(4) Der Verein kann in Höhe von bis zu 50 % der durchschnittlichen jährlichen Einnahmen aus Beiträgen von Mitgliedern der Plattform Zivile Konfliktbearbeitung Rücklagen zur Sicherung der Ausgaben des allgemeinen Geschäftshaushaltes des Vereins bilden.

 

§ 10 Rechnungsprüfung

Der/Die vom Plenum der Plattform Zivile Konfliktbearbeitung gewählte/n Rechnungsprüfer/in/nen haben das Recht, jederzeit in die Kassenführung Einsicht zu nehmen. Sie prüfen die Bücher des Vereins auf Übereinstimmung der Ausgaben und Einnahmen des Vereins mit der Satzung und den Grundsätzen einer ordentlichen Buchführung. Der Mitgliederversammlung wird ein schriftlicher Prüfungsbericht für jedes Haushaltsjahr erstattet. Satzung Verein Zivile Konfliktbearbeitung e.V. (Fassung: 30.04.2010) Seite 4 von 4

 

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

(2) Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand im Sinne des § 26 BGB von sich aus vornehmen. Solche Satzungsänderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Der Antrag zur Auflösung muss in der Einladung mitgeteilt und begründet werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins wird über das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen nach § 4 Absatz 3 entschieden.

(5) Die Liquidation des Vereins nach Auflösung gemäß Absatz 3 obliegt dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

Anmerkungen:

A. Gründung

Der Verein wurde am 17.2.2003 in Berlin gegründet. Die Gründungsmitglieder sind (Vor – und Zuname, Beruf, Adresse, Unterschrift):
1. Jörg Lüer, Referent, Deutsche Kommission Iustitia et Pax, Hannoversche Straße 5, 10115 Berlin, gez. J. Lüer
2. Dr. Martina Fischer, Politikwissenschaftlerin, Lausitzer Straße 26a, 10999 Berlin, gez. M. Fischer
3. Angelika Spelten, wiss. Referentin, Clausiusstraße 16, 53113 Bonn, gez. A. Spelten
4. Dr. Renée Ernst, Abteilungsleiterin Projektmanagement, An der Elisabethkirche 25, 53113 Bonn, gez. R. Ernst
5. Irmgard Luecke, Dipl.-Volkswirtin, Hauptstraße 37, 56412 Horbach/WW, gez. I. Luecke
6. Uwe Trittmann, Studienleiter, Berliner Platz 12, 58638 Iserlohn, gez. U. Trittmann
7. Jörg Calließ, Studienleiter, Ev. Akademie Loccum, 31545 Loccum, gez. Calließ
8. Ulrich Frey, Rentner, Kreuzweidenstraße 57b, 53604 Bad Honnef, gez. U. Frey
9. Dr. Barbara Müller, Historikerin, Hauptstraße 35, 55491 Wahlenau, gez. B. Müller

 

B. Satzungsänderungen

1. Satzungsänderung am 23. Mai 2003 auf Verlangen des Amtgerichts Bonn vom 29.4.2003 (Präambel, § 2, § 5 Absatz 2)

2. Satzungsänderung am 16.6.2003 auf Verlangen des Amtsgerichts Bonn vom 29.4.2003 und 10.6.2003 (§ 7 Absatz 3)

3. Satzungsänderung am 13. Oktober 2003 auf Verlangen des Finanzamtes Simmern-Zell vom 19.9.2003 (Präambel, § 2, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 3, § 11 Absatz 4)

4. Satzungsänderung am 2. Februar 2007 auf Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 4)

5. Satzungsänderung am 29. April 2008 auf Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 5 Abs. 2) 6. Satzungsänderung am 30. April 2010 auf Beschluss der Mitgliederversammlung (Namensänderung, § 1, § 3 Absatz 1, § 5, § 6, § 7 Absätze 2, 3, 4, 7, § 8, § 9, § 10)

 

C. Anerkennung als gemeinnützig

Der Verein erhielt am 23. Oktober 2003 vom Finanzamt Simmern-Zell unter dem Aktenzeichen 40.1730-V/5 die vorläufige Bescheinigung zur Gemeinnützigkeit. Der Verein erhielt Freistellungsbescheide des Finanzamtes für Körperschaften I, Berlin unter der Steuernummer 27/668/52220 für die Jahre 2003 und 2004 am 30.8.2005, für die Jahre 2005 bis 2010 am 4.7.2008. D. Eintragung in das Vereinsregister Der Verein wurde am 15. Dezember 2003 unter der Vereinsregisternummer 20 VR 8225 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn eingetragen.

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