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13. April 2015

Zugang zu Gewaltschutz auch für Frauen in Flüchtlingsunterkünften

Pressemitteilung - Deutsches Institut für Menschenrechte - März 2015 - Anlässlich des Internationalen Frauentages erklärt Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte: "Flüchtlingsfrauen in Deutschland müssen Zugang zu wirksamem Schutz vor sexueller Belästigung und geschlechtsspezifischer Gewalt haben, wenn sie hier in Erstaufnahmeeinrichtungen und  Gemeinschaftsunterkünften leben.
Diese menschenrechtliche Verpflichtung folgt für die Staaten aus der UN-Frauenrechtskonvention CEDAW, die mit der bevorstehenden Ratifikation der Europaratskonvention gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (Istanbul-Konvention) weiter konkretisiert wird: Der Bund und die Länder verpflichten sich dazu, sogenannte Kontakt- und Näherungsverbote sowie Schutzanordnungen für Betroffene zu gewährleisten. Frauen müssen über ihre Rechte informiert werden und sie tatsächlich in Anspruch nehmen können.

Mindestens 50 Prozent aller Flüchtlinge weltweit sind Frauen und Mädchen. Häufig zieht sich Gewalt durch mehrere Phasen ihres Lebens. Sie fliehen unter anderem vor geschlechtsspezifischer Gewalt in ihren Herkunftsländern und erfahren Gewalt auf der Flucht. Doch auch wenn Frauen in Flüchtlingsunterkünften in Deutschland ankommen, können sie sexualisierter Gewalt oder Gewalt durch Partner, andere Bewohner oder Personal ausgesetzt sein. Die Bedingungen der Unterkünfte wie isolierte Standorte, niedrige Personalschlüssel und fehlende Frauenräume bieten wenig Schutz und können gewaltfördernd wirken. Das Gewaltschutzgesetz ist in Teilen nur auf längerfristig angelegte Wohnverhältnisse ausgerichtet und daher eingeschränkt anwendbar in den Gemeinschaftseinrichtungen mit hoher Fluktuation.
Frauen sind durch die Residenzpflicht sowie Wohnsitzauflagen in ihrer Freizügigkeit und damit auch in ihrer Möglichkeit, der Gewalt auszuweichen, eingeschränkt.

In Fällen von geschlechtsspezifischer Gewalt hat die Polizei in Deutschland seit langem die Möglichkeit, die Täter aus der Wohnung zu weisen. Unabhängig davon können gewaltbetroffene Frauen die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung beantragen. Dieser Schutz muss für alle Frauen gelten, unabhängig davon, wo sie leben oder wie ihr rechtlicher Status ist. Das bedeutet:
Die polizeiliche Wegweisung und das Gewaltschutzgesetz müssen auch in Gemeinschaftseinrichtungen gelten und konsequent angewendet werden. Sind Frauen stark gefährdet, müssen sie die Möglichkeit haben, mit ihren Kindern kurzfristig und niedrigschwellig in andere Flüchtlingsunterkünfte oder Frauenhäuser umzuziehen. Wie bei Gewalt in Privathaushalten auch ist das Schutzbedürfnis der Betroffenen maßgeblich dafür, ob sie die Unterkunft verlassen oder ob die Täter gehen müssen."

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Allgemeine Empfehlung Nr. 31 des UN-Frauenrechtsausschusses (CEDAW-Ausschuss) "on the gender-related dimensions of refugee status, asylum, nationality and statelessness of women" (nur in englischer Sprache verfügbar)

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